Standards & Nachweise erklärt

Verbrauchsausweis: die gemessene Variante

Der Ausweis aus drei Jahren Abrechnung — schnell und günstig, aber nur dort zulässig, wo kein Bedarfsausweis vorgeschrieben ist.

GEG § 82GEG § 80Bekanntmachung Vergleichswerte
Auswertung von Heizkostenabrechnungen für den Verbrauchsausweis

Worum es geht

Der Verbrauchsausweis rechnet nicht, er wertet aus. Grundlage sind die tatsächlichen Verbräuche aus 36 zusammenhängenden Monaten, die nicht länger als 18 Monate zurückliegen dürfen. Aus Heizkostenabrechnungen oder Brennstoffrechnungen entsteht ein Kennwert je Quadratmeter und Jahr — deutlich schneller und günstiger als eine vollständige Gebäudeaufnahme.

Damit die Zahl vergleichbar bleibt, wird sie zweifach korrigiert: Die Witterungsbereinigung rechnet einen milden oder strengen Winter auf ein Normaljahr um, die Leerstandskorrektur berücksichtigt ungenutzte Wohnungen im Auswertungszeitraum. Beides ist Pflicht, nicht Kür.

Der Preis dieser Einfachheit ist die Aussagekraft: Gemessen wird, wie geheizt wurde, nicht wie das Gebäude gebaut ist. Ein sparsamer Haushalt lässt ein schlechtes Haus gut aussehen, eine große Familie ein gutes Haus schlecht. Für die Pflichterfüllung reicht das; als Grundlage für eine Sanierungsplanung taugt es nicht.

Für wen das gedacht ist

  • Eigentümer, die kurzfristig verkaufen oder vermieten wollen
  • Eigentümer von Gebäuden ab fünf Wohnungen
  • Eigentümer jüngerer oder nachträglich gedämmter Gebäude, bei denen die Wahl frei ist
  • Verwalter mit vollständigen Abrechnungen im Haus

Was wir konkret tun

  • Vorabprüfung, ob der Verbrauchsausweis für Ihr Gebäude überhaupt zulässig ist
  • Sichtung der Abrechnungen auf Vollständigkeit der 36 Monate
  • Zusammenführung getrennter Energieträger und Abrechnungszeiträume
  • Witterungsbereinigung anhand der Klimafaktoren des Standorts
  • Leerstandskorrektur und Herausrechnung nicht gebäudebezogener Verbräuche
  • Erstellung und Registrierung des Ausweises
  • Modernisierungsempfehlungen als Pflichtbestandteil

Was Sie am Ende in der Hand haben

  • Registrierter Verbrauchsausweis mit allen Pflichtangaben
  • Endenergieverbrauch und Effizienzklasse für die Immobilienanzeige
  • Nachvollziehbare Herleitung aus Ihren Abrechnungen
  • Einordnung, wie belastbar die Zahl im konkreten Fall ist

Ablauf

SCHRITT 01

Zulässigkeit prüfen

Baujahr, Wohnungszahl und Sanierungsstand entscheiden, ob nicht doch der Bedarfsausweis vorgeschrieben ist.

SCHRITT 02

Daten sichten

Wir prüfen die Abrechnungen auf Lücken, Zeitraumsprünge und fehlende Energieträger und fragen gezielt nach.

SCHRITT 03

Auswerten

Witterungsbereinigung, Leerstandskorrektur und Umrechnung auf den Kennwert je Quadratmeter und Jahr.

SCHRITT 04

Ausstellung

Registrierung, Übergabe und Erläuterung der Werte samt Formulierung für die Anzeige.

Was wir von Ihnen brauchen

  • Heizkostenabrechnungen oder Brennstoffrechnungen über 36 zusammenhängende Monate
  • Zählerstände bei Fernwärme, Gas oder Strom
  • Wohnfläche und Anzahl der Wohneinheiten
  • Angaben zu Leerständen im Auswertungszeitraum
  • Information, ob das Warmwasser über die Heizung erzeugt wird

Fehlt etwas davon? Kein Problem — wir sagen Ihnen im Erstgespräch, wie sich die Lücke schließen lässt.

Häufige Fragen zu Verbrauchsausweis

Wann ist der Verbrauchsausweis nicht zulässig?
Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seither nicht auf den damaligen Wärmeschutzstandard gebracht wurden. Dort ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Bei Neubauten ergibt sich der Bedarfsausweis ohnehin aus dem GEG-Nachweis.
Was ist, wenn mir Abrechnungen fehlen?
Ohne 36 zusammenhängende Monate ist kein Verbrauchsausweis möglich. Manchmal lassen sich Lücken über Zählerstände, Lieferantenauskünfte oder Tankbelege schließen. Gelingt das nicht, bleibt der Bedarfsausweis — der ohne Abrechnungen auskommt.
Warum weicht die Zahl vom Bedarfswert ab?
Weil sie etwas anderes misst. Der Verbrauchswert bildet das Verhalten der bisherigen Bewohner in den konkreten Wintern ab, der Bedarfswert das Gebäude unter genormter Nutzung. Abweichungen in beide Richtungen sind normal und kein Fehler.
Zählt der Stromverbrauch mit?
Nur, soweit er dem Gebäude dient — also Heizung, Warmwasser und Hilfsenergie wie Pumpen. Haushaltsstrom bleibt außen vor. Bei Wärmepumpen und Stromdirektheizungen ist die saubere Trennung deshalb der entscheidende Punkt der Auswertung.
Technisch weiter

Wenn es konkret wird: Berechnung statt Empfehlung

Heizungswahl, Anlagenauslegung und Photovoltaik gehören zur Bauberatung. Diese Leistungen setzen an dieser Stelle an.

ZweitmeinungAlle Leistungen der Bauberatung